Der Betriebsrat hat vor seiner Stellungnahme zur einer Kündigung den entsprechenden Mitarbeiter zu hören, falls er dies für erforderlich hält. Was bedeutet das? Im Ergebnis könnte das zur Folge haben, dass der Mitarbeiter Tage vor der offiziellen Übergabe der Kündigung durch den Arbeitgeber vom Betriebsrat im Rahmen der Stellungnahme von seiner, noch nicht ausgesprochenen, Kündigung erfährt.
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
§102 Betriebsverfassungsgesetz
Hatten Sie einen solchen Fall schon einmal in Ihrer Praxis?
Die Rechtsgrundlagen für diesen Sachverhalt sind die Folgenden:
- §102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG
- §99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
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https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html
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